Zahnarztkosten

Ein Besuch bei einem Zahnarzt ist für viele Patienten unangenehm. Wenn jedoch nach den dort zu erwartenden Schmerzen auch noch finanzielle Fragen zu klären sind, fühlt sich der eine oder andere Patient manchmal überfordert. Hier kommen dann Fragen auf, wie und was kann der Zahnarzt abrechnen? Gibt es einen Kosten- und Heilplan in verbindlicher Form? Und viele weitere Fragen.

Symbolbild Zahnarztkosten © Bildagentur PantherMedia minervastock

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Inhaltsverzeichnis

Wie teuer ist oder darf die Zahnarzt-Behandlung sein?

Eine Zahnbehandlung kann richtig teuer werden. Brücken, Kronen sowie Implantate – dafür wird von den Krankenkassen nur noch ein fester Zuschuss (die sog. Regelversorgung) übernommen. Den größten Anteil muss der Patient heutzutage selbst bezahlen.

Der Zahnarzt orientiert sich bei der Preisermittlung an der Gebührenordnung. Diese Gebührenordnung ermöglicht es den Zahnärzten, mit einem Ermessensspielraum zu operieren, der zwischen dem einfachen Satz (sprich 1,0) und einem 2,3 fachen Basissatz sowie dem 3,5fach Höchstabrechnungssatz liegt.

Wenn der Zahnarzt mehr als den 2,3 fachen Basissatz in Anrechnung bringt, muss er dazu eine schriftliche Begründung liefern, ansonsten hat er hier einen großen Ermessensspielraum. Wer keine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen hat, um die Zahnarztkosten größtenteils von einer Versicherung übernehmen zu lassen, kann einen Kredit bei smava abzuschließen, damit man die Behandlung sofort beginnen kann.

Hier sind dann Zahnauktions-Portale mit den entsprechenden Preisvergleichen eine Möglichkeit, nach einem entsprechenden dortigen Preisvergleich mit dem eigenen Zahnarzt dann über den Preis, der dieser dann zugrunde legt, zu verhandeln. Auch Verbraucherzentralen sowie die Krankenkassen raten bei solchen Zahnarztkosten zur Nutzung dieser Auktions- oder Zweitmeinungsportale im Internet, um dadurch überzogene Preisvorstellung der Zahnärzte zu beschränken.

Sind bei den Zahnarztkosten Kostenvoranschläge verbindlich?

Gerade beim Zahnersatz wird vom Zahnarzt im Vorfeld einer Behandlung neben Arbeit und Zeit auch Geld investiert. Dabei werden Leistungen und Material beispielsweise bei einem Zahntechniker-Labor bestellt und nicht immer werden die Rechnungen von den Patienten auch bezahlt.

Was die Möglichkeit der Vorkassen-Rechnung anbelangt, so gibt es hier ein Gerichtsurteil vom OLG München, das erlaubt hat, dass der Zahnarzt für Zahnlabor-Leistungen, die er extern in Auftrag gegeben hat, die Kosten vorab in Rechnung zu stellen. Das Urteil der OLG München ist aus dem Jahr 1995.

Die Abrechnung weiterer Vorleistungen, die er selbst erbracht hat, ist umstritten. Hier gibt es zwar eine Vorkassen-Regelung im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte, wenn ein Patient keine Versicherung bei einer Krankenversicherung nachweisen kann. Wenn jedoch sofortiger Behandlungsbedarf bei einer Notfallbehandlung vorhanden ist und der Patient Schmerzen hat und wenn eine Zahnkrone im Frontbereich herausfällt, darf keine Vorkasse verlangt werden.

Wenn jedoch längerfristig planbare Behandlungen anstehen, kann der Zahnarzt Vorkasse verlangen. Hier hat dann der Patient die Möglichkeit, sich eine Alternative bei einem anderen Zahnarzt auszusuchen.

Was die Gesamtkosten der Zahnarztkosten einer längerfristigen Behandlung anbelangt, so ist der Zahnarzt dazu verpflichtet, hier auf die Gesamtkosten einer Behandlung auch über den Kosten- und Heilplan hinaus, hinzuweisen. Dazu gibt es ein Urteil der OLG Osnabrück aus dem Jahr 2016. Dort wurde von einem Zahnarzt ein Behandlungsvertrag über 8.000 Euro für eine Unterkieferbehandlung abgeschlossen. Die Gesamtkosten für das gesamte Gebiss haben sich jedoch auf 18.000 Euro belaufen. Über diesen Betrag wurde im Vorfeld der Patient nicht informiert. Der Kläger behielt in diesem Fall Recht und hat Schadensersatz erhalten.

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Darf der Zahnarzt für eine professionelle Zahnreinigung einen Pauschalpreis verlangen?

Nach einer Gerichtsentscheidung vom OLG Frankfurt aus dem Jahr 2016 dürfen die Zahnärzte bei der Abrechnung von Zahnarztkosten für eine professionelle Zahnreinigung keine Pauschalpreise verlangen.

Hier müssen die Beträge der Gebührenordnung für die Zahnärzte zugrunde gelegt werden. Hier gibt es für den Zahnarzt auch wieder einen Ermessensspielraum zwischen der einfachen Abrechnung (1,0) und einer 3,5 fachen Möglichkeit pro Zahn. Die Beträge schwanken hierbei zwischen 1,57 Euro (1,0) und 5,57 Euro (3,5) für einen Zahn. Zusätzlich ist der Zahnarzt ebenfalls verpflichtet, über die wirtschaftlichen Faktoren den Patienten zu informieren.

Kann man vom Zahnarzt Schmerzensgeld für die bei der Behandlung auftretenden Schmerzen verlangen?

Bei einer Zahnbehandlung sind Schmerzen in der Regel teilweise nicht vermeidbar. Solche Empfindungen treten auch auf, wenn der Zahnarzt korrekt seine Dienstleistung durchführt. Schmerzensgeld ist hier nur möglich, wenn Behandlungsfehler nachgewiesen werden können und es deshalb zu vermeidbaren Schmerzen gekommen ist.

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