Kinderfreibetrag und Kindergeld was ist steuerlich absetzbar?

Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag sind in Deutschland eng miteinander verbunden. Beides ist eine vom Staat gegebene Unterstützung, um die Grundbedürfnisse eines jeden Kindes abzudecken. Es gilt jedoch: Entweder Sie entscheiden sich für Kindergeld, oder für den Kinderfreibetrag. Eine Kombination aus Beidem ist nicht möglich. Welches von beiden, also ob Kindergeld oder aber der Kinderfreibetrag, für den Steuerzahler von Vorteil ist, wird durch das Finanzamt ermittelt. Diese Berechnung erfolgt im Zuge der jährlichen Einkommenssteuerberechnung. Man muss den Kinderfreibetrag als Elternteil folglich nicht gesondert beantragen.

Symbolbild Kinderfreibetrag und Kindergeld was ist steuerlich absetzbar© Bildagentur PantherMedia pejo

Symbolbild Kinderfreibetrag und Kindergeld was ist steuerlich absetzbar© Bildagentur PantherMedia pejo

Inhaltsverzeichnis

Kindergeld

Beim so genannten Kindergeld handelt es sich um einen Geldbetrag, der Eltern monatlich auf ihr Konto überwiesen wird. Er unterliegt nicht der Einkommensteuer, so dass eine Versteuerung nicht erfolgt. Mit der Geburt eines Kindes entsteht der Anspruch auf Kindergeld. Dabei richtet sich die Höhe nach der Anzahl der vorhandenen Kinder. Seit dem 01.01.2017 wird sowohl für das erste als auch das zweite Kind ein Betrag in Höhe von 192,00 € gezahlt, für das dritte Kind 198 € und ab dem vierten Kind 223 €.

Ab dem 01.01.2018 wird dies um 2,00 € auf 194 € bzw. 200 und 225 € steigen.

Kinderfreibetrag

Steuerrechtlich betrachtet handelt es sich bei dem Kinderfreibetrag um einen Betrag, der bei der Berechnung des Einkommens nebst Einkommenssteuer keine Berücksichtigung findet und somit auch nicht besteuert wird. Dem Grunde nach stellt der Kinderfreibetrag damit keine Kinderförderung dar, sondern soll dem Prinzip der Steuergerechtigkeit gerecht werden. Er soll das Existenzminimum des Kindes wahren – ebenso wie das Kindergeld. Sowohl das Kindergeld als auch der Kinderfreibetrag sind sozusagen eine staatliche Steuerungsmaßnahme zur Förderung von Familien.

Der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag

Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass das Kindergeld monatlich ausgezahlt wird und der Freibetrag bei der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt wird. Bei der Einkommenssteuererklärung der Eltern stellt das Finanzamt sowohl den Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld gegenüber und entscheidet, welcher Betrag für die Eltern günstiger ist in Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung. Das heißt, dass der Kinderfreibetrag für den Steuerzahler nur dann von Bedeutung ist, wenn das Finanzamt bei dieser Prüfung feststellt, dass die Berücksichtigung des Kindergeldes nachteilig für den Steuerpflichtigen wäre. Kindergeld was ist steuerlich absetzbar – diese Frage kann folglich nicht so einfach beantwortet werden, sondern wird durch das Finanzamt im Einzelfall entschieden.

Video
Testumgebung aktiviert!

Rechtliche Grundlagen zum Kinderfreibetrag

Der Familienausgleich findet seine rechtliche Grundlage in § 31 EStG (Einkommenssteuergesetz). Dieser beinhaltet einen Verweis auf den Kinderfreibetrag in § 32 Abs. 6 EStG. Ist ein Elternteil steuerpflichtig, so kommt diesem grundsätzlich jedes Jahr ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2.184 € zugute. Hinzu wird ein Freibetrag für Freibetrag für die Betreuungs-, die Erziehungs- und den Ausbildungsbedarf des Kindes berücksichtigt. Dieser liegt bei 1.320 €. Mit Hilfe dieser Freibeträge wird die Steuerlast verringert, da das Einkommen, welches versteuert wird, durch diese Freibeträge reduziert wird. Dabei ist die Laufzeit des Kinderfreibetrags auf den Zeitraum begrenzt, in dem auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Es besteht außerdem die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag eines Elternteils auf den anderen Elternteil zu übertragen, so dass dieser den vollen Freibetrag in Höhe von 7.248 € angerechnet bekommt. Hierfür müssen jedoch einige Voraussetzungen gegeben sein. Dies könnte dann erfolgen, wenn die Elternteile getrennt leben oder auch geschieden sind und das eine Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder er diese aufgrund von Leistungsunfähigkeit nicht erfüllen kann.

Fazit

Das Finanzamt entscheidet – ohne Antrag – ob der Kinderfreibetrag oder der Kindergeldbezug aussteuerlicher Sicht für den Steuerpflichtigen günstiger ist und berücksichtigt dann die entsprechenden Beträge. Das Kindergeld wird natürlich auf den Freibetrag angerechnet. Aus diesem Grund sollte der Kindergeldantrag in jedem Fall gestellt werden. Auch wenn einem vielleicht bereits bewusst ist, dass sich der Freibetrag steuerlich günstiger auswirken wird.

Über die Autorin ()

Hinterlasse eine Antwort